Vereinsatzung

Satzung des TTC Kronau 1956 e.V.

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Der TTC Kronau 1956 e.V. wird Im Folgenden kurz “Verein” genannt. 

Satzungsinhalt:

§ 1. Name und Sitz des Vereins
§ 2. Zweck und Aufgabe
§ 3. Mitgliedschaft
§ 4. Vereinsorgane und Struktur
§ 5. Mitgliederversammlung
§ 6. Spielerversammlung
§ 7. Vorstand
§ 8. Kassenführung
§ 9. Schriftführung
§ 10. Vereinsjugend
§ 11. Haftung
§ 12. Auflösung des Vereins
§ 13. Inkrafttreten 

§ 1. Name und Sitz des Vereins

Der im Jahre 1956 in Kronau gegründete Verein führt den Namen "Tischtennisclub Kronau", abgekürzt "TTC Kronau". 

Er hat den Sitz in Kronau. Der Verein ist selbständiges Mitglied des Badischen Tischtennisverbandes und durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bruchsal rechtsfähig. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt zufolge dieser Eintragung den Zusatz e.V. 

Die Vereinsfarben sind blau - schwarz. 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck und Aufgabe

Zweck und Aufgabe des Vereins ist den Tischtennissport auf kommunaler Ebene in jeder Hinsicht zu fördern. Er ist politisch und religiös neutral. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber allen übergeordneten Stellen im Deutschen Tischtennis Bund. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3. Mitgliedschaft

3.1: Jede natürliche Person kann Mitglied werden. 

3.2: Es gibt aktive, passive und jugendliche Mitglieder. 

3.3: Der Erwerb der Mitgliedschaft muß durch ein Aufnahmeformular erfolgen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 

3.4: Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeformulars erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an. 

3.5: Die Mitglieder haben das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. 

3.6: Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung des Vereins zu beachten. Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie die Arbeit des Vereins fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern. 

3.7: Die Mitglieder sind verpflichtet die festgelegten Beiträge jährlich zu entrichten. Das Einzugsverfahren bestimmt der Vorstand. 

3.8: Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet Gründe dafür zu nennen. 

3.9: Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, Ausschluss, durch Tod oder Auflösung des Vereins. 

3.10: Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er ist spätestens sechs Wochen vorher schriftlich dem Vorstand zu erklären. Abweichungen hiervon kann der Vorstand zulassen, insbesondere bei Wechsel des Wohnortes. 

3.11: Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder andere Interessen des Vereins verstößt, kann es vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

§ 4. Vereinsorgane und Struktur

4.1: Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Spielerversammlung und der Vorstand. 

4.2: Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1.Vorsitzenden geleitet, in seiner Vertretung vom 2.Vorsitzenden. Sind beide verhindert, bestimmt die Versammlung einen Sitzungsleiter aus ihrer Mitte. 

4.3: Über jede Sitzung eines Vereinsorgans führt der Schriftführer ein Protokoll. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. 

4.4: Die Vereinsorgane künnen nach Bedarf fachkundige Berater hinzuziehen und Ausschüsse bilden, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden. 

4.5: Die Veröffentlichung des Vereinsgeschehens erfolgt im örtlichen Mitteilungsblatt.

§ 5. Mitgliederversammlung

5.1: Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern, die das 16.Lebensjahr vollendet haben. Alle sind stimmberechtigt und frei wählbar.

Nicht anwesende Mitglieder können, soweit ihre schriftliche Einverständniserklärung vorliegt, gewählt werden. 

5.2: Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Liegt ein schriftliches Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder vor, so wird ebenfalls eine Mitgliederversammlung einberufen. 

5.3: Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme der Jahresberichte

b) Entlastung des Vorstands

c) Wahl der Mitglieder des Vorstands auf die Dauer von zwei Jahren

d) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes

e) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages

f) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten

g) Auflösung des Vereins

5.4: Die Mitgliederversammlung wird durch Anzeige im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kronau mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Nicht ortsansässige Mitglieder werden entsprechend benachrichtigt. Mit der Einberufung soll die Tagesordnung bekannt gegeben werden, aber auch ohne vorherige Bekanntgabe kann die Mitgliederversammlung frei beschließen. Über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins dürfen nur dann Beschlüsse gefasst werden, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. 

5.5: Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

5.6: Sie entscheidet durch offene Stimmabgabe. Auf Verlangen von einem Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen. 

5.7: Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 

a) Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich bei:

      1. Änderung der Satzung
      2. Anträgen, die Entscheidungen betreffen, welche satzungsgemäß dem Vorstand zustehen

b) Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich bei:

      1. Auflösung des Vereins

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Eine Stimmenthaltung wird als Nichtteilnahme an der Abstimmung gewertet. 

5.8: Für die Entlastung des Vorstandes sowie für die Wahl des 1.Vorsitzenden wird ein Versammlungsleiter aus der Mitte bestimmt. 

5.9: Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vorher schriftlich über den 1.Vorsitzenden einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt. 

§ 6. Spielerversammlung

6.1: Die Spielerversammlung setzt sich aus allen aktiven Spielerinnen und Spielern zusammen. 

6.2: Die Spielerversammlung wird vor und zwischen einer Spielrunde einberufen.  

6.3: In der Spielerversammlung werden die Beschlüsse gefaßt, die ausschließlich den Spielbetrieb betreffen. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.  

§ 7. Vorstand

7.1 Den Vorstand bilden: 

a) der 1.Vorsitzende

b) der 2.Vorsitzende

c) der Kassier

d) der Schriftführer

e) der Sportwart

f) der Vertreter des Wirtschaftsausschusses

g) weitere von der Mitgliederversammlung besonders gewählte Mitglieder

Diese von Buchstabe a) bis g) aufgeführten Personen erledigen die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihnen stehen insbesondere folgende Entscheidungen zu: 

a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

b) Beschlussfassung über Ausgaben

c) Ehrungen nach den geltenden Richtlinien

d) alle Angelegenheiten, die von der Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind 

7.2 Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. und 2. Vorsitzende (im Sinne des §26 BGB). Beide sind für sich allein vertretungsberechtigt.  

7.3 Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen. Im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden.  

7.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet durch offene Abstimmung. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.  

§ 8. Kassenführung

8.1: Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse und für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.  

8.2: Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung wird die Kasse durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand ( 7.1 a) bis g) ) an.  

8.3: Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und von beiden Kassenprüfern zu unterschreiben.  

8.4: Die Kassenprüfer erstatten bei der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Kassenbefund und beantragen Entlastung.  

§ 9. Schriftführung

Dem Schriftführer obliegt der laufende Schriftverkehr des Vereins. Insbesondere mit der Orts- und Fachpresse. Er hat über jede Sitzung und Versammlung eine Niederschrift anzufertigen (siehe Punkt 4.3 der Satzung).  

§ 10. Vereinsjugend

Alle Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit der Vereinsjugend stehen, werden durch eine eigene Jugendordnung geregelt.  

§ 11. Haftung

11.1: Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung.  

11.2: Darüber hinausgehende Ansprüche gelten den Mitgliedern gegenüber als ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für die Gegenstände, die in Vereinsräumen oder aus Sportanlagen abhanden kommen.  

§ 12. Auflösung des Vereins

12.1: Eine zu diesem Zwecke ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern die Auflösung des Vereins beschließen. Gleichzeitig sind mindestens zwei Liquidatoren zu bestellen.  

12.2: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kronau übergehen, die es unmittelbar und ausschließlich für den Tischtennissport zu verwenden hat.

§ 13. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. 

 

Vereinssatzung geltend seit 2015.